Verkaufs
- und Lieferbedingungen der
Borchert & Papier Schade GmbH,
Rudolf
- Winkel - Straße 9
in 37079 Göttingen Stand: 01.01.2003
1.
Geltung
Nachstehende Verkaufs - und Lieferbedingungen finden Anwendung auf
alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2.
Angebot und Abschluß
Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn
sie schriftlich bestätigt oder nach Auftragseingang termingerecht
ausgeführt werden. Die Rechnung gilt dann als Auftragsbestätigung.
3.
Lieferfristen und Verzug
(1) Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich
bezeichnete Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist als
nur annähernd vereinbart.
(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall
vorbehalten.
(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges -
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung,
Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen,
die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichen
Einfluß sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers
und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer
die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht,
kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in
diesen Fällen ausgeschlossen.
4.
Versand, Gefahrübergang und Verpackung
(1) Versandweg und Verpackung sind, soweit nicht anders vereinbart,
der Wahl des Verkäufers überlassen.
(2) Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften und
zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
(3) Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in Betracht,
soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet wurde, an
dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind und das von den
zuständigen Behörden nach § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung vom
12. Juni 1991 (BGBL. I,1234) anerkannt worden ist. Der Verkäufer ist
ebenfalls berechtigt, seiner Rücknahmepflichten dadurch nachzukommen,
daß er bei der Entsorgung von Verpackungen, insbesondere
Transportverpackungen, ein geeignetes Entsorgungs-
unternehmen als Dritten im Sinne des § 11 der
Verpackungsverordnung einschaltet.
(4) Mehrwegverpackungen können zu bestimmten, mit dem Verkäufer
vereinbarten Zeiten zurückgegeben werden.
(5) Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind
einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von
Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, nicht
statthaft.
5. Liefer
- und Zahlungsbedingungen
(1) Bei Bestellungen über 10 € netto (ohne Umsatzsteuer) liefern
wir frei Haus. Bei niedrigeren Bestellwerten berechnen wir einen
Mindermengenzuschlag von 2,50 €. Für jede Bestellung wird eine
Verpackungs- und Versandpauschale in Höhe von 1,60 € erhoben.
(2) Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer, zahlbar
ohne Abzug innerhalb von
30 Tagen nach Lieferung, soweit wir nicht im Einzelfall in der
Rechnung eine geänderte Zahlungsweise bestimmen. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Tagen nach Rechungsdatum gewähren wir 2% Skonto, bei
Teilnahme am Bankeinzugsverfahren 3% Skonto. Skontozusagen gelten nur,
wenn sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand
befindet.
(3) Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags ist nach dem Kalendertag
(Rechnungsdatum) bestimmt. Die Fälligkeit beginnt einen Monat nach
dem Rechnungsdatum oder bei Valutarechnungen einen Monat nach dem
Valutadatum der Rechnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt der
Schuldner ohne Mahnung und ohne erneute Fristsetzung in Verzug.
(4) Für den Fall des Zahlungsverzuges, d.h. nach Ablauf des
sogenannten Zahlungszieles werden als Verzugsschadensersatz 2% Zinsen
über Bundesbankdiskontsatz zum Zeitpunkt des Verzugs verlangt. Ein
weitergehender Schadensersatz wegen tatsächlich entstandenen
Zinsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Für den Fall der Nichteinlösung oder der Rückgabe einer
Lastschrift ermächtigen Sie hiermit Ihre Bank unwiderruflich, uns
Ihren Namen und Ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen.
(5) Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und Tatsachen bekannt
werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers
schließen lassen. Gleiches gilt, wenn der Käufer mit einem Betrag
von 10% des Gesamtwertes der Geschäftsbeziehung in Zahlungsverzug gerät.
In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten
abhängig zu machen. Ferner kann für den Fall des Zahlungsverzugs die
Forderungsangelegenheit ohne weitere Mahnung an die Creditreform
abgegeben werden. Die Gebühren der Creditreform werden als
Verzugsschadensersatz geltend gemacht.
(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er seinen Wechsel
bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen,
ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen.
Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und
Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag. In den Fällen der o.g. Absätze 3, 4 und 5 kann der Verkäufer
die Einzugsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende
Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese
sowie die in Absatz 4 und 5 genannten Rechtsfolgen durch
Sicherheitsleistungen in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs
abwenden.
(7) Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers.
(8) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen
ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist
der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis der bemängelten
bzw. des gesamten Auftrags geringfügig, so ist die Verweigerung der
Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
(9) An uns unbekannte Kunden und bei Erstlieferungen erfolgt die
Lieferung nach besonderer schriftlicher Vereinbarung z.B. gegen
Nachnahme oder Vorauskasse.
6.
Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt
auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders
bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung
heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung durch den
Verkäufer begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
nicht vor der Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
(2) Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter
auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu
unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im
Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den folgenden Absätzen 4 und 5 auf den
Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
(3) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie
dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird
die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer
gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung
im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den
anderen verkauften Waren abgetreten.
(4) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung
in den im Punkt 5, Absatz 3, 4 und 5 genannten Fällen. Auf Verlangen
des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der
Abtretung an diesen zu unterrichten, sofern der Verkäufer dies nicht
selbst tut. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer die zum
Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren
Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Falle berechtigt.
Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter
der Voraussetzung gestattet, daß dem Verkäufer dies unter
Bekanntgabe der Factoring - Bank und der dort unterhaltenen Konten des
Käufers angezeigt wird und der Factoring - Erlös den Wert der
gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift
des Factoring Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen ,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.
7. Mängelrüge
und Gewährleistung
(1) Alle offensichtlichen und / oder erkannten Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen schriftlich
anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§
377,378 HGB bleiben unberührt.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages für
fehlerhafte Stücke.
(3) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren,
insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung
zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
(4) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu
liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich
ist oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer nach seiner
Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Minderung) zu
verlangen.
(5) Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte
Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei
Mangelfolgeschäden kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur
in soweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, ihn
gerade gegen die Mangelfolgeschäden abzusichern.
(6) Eine Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der ausdrücklichen
Vereinbarung. Sonderbestellungen (Besorgungen) und Artikel, die seit
der Lieferung geändert wurden oder sich nicht mehr im Lagerprogramm
befinden, können weder umgetauscht noch gutgeschrieben werden.
8.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den
in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei
Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf groben Verschulden durch den Verkäufer. Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei leichter
Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich seine Haftung auf
den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche
verjähren ½ Jahr nach dem Empfang der Ware durch den Käufer.
(2) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
9.
Datenschutz
Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und
verarbeiten wir die mit unser Geschäftstätigkeit zusammenhängenden
Daten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anwendbares Recht
(1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der
Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluß des UN -
Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer
mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgten.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Verkäufers Göttingen
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wie sind jedoch
auch berechtigt, an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.